Menschen, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist, haben
besondere Rechte am Arbeitsplatz. Sie können zum Ausgleich der durch die Beeinträchtigungen entstandenen Nachteile nicht nur finanzielle Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes oder zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, sondern können auch einen besonderen Kündigungsschutz oder das Recht auf Zusatzurlaub haben.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen ein breites Spektrum an Einzelleistungen. Sie reichen von qualifizierenden Leistungen bis hin zu Sachleistungen. Sie sind im Sozialgesetzbuch fest verankert (§33 SGB V). Damit tragen sie zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes bei, wenn bei Ihnen gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen und durch diese Ihr Arbeitsplatz gefährdet sein könnte. Auch chronisch kranke Menschen mit MS ohne gesetzlichen Behinderungsstatus können davon profitieren. Kommt es hart auf hart, können Sie bestimmte Leistungen auch einklagen: Das umfasst die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft („soziale Teilhabe“).
Einige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit MS
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
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Trainingsmaßnahmen
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Beratung und Vermittlung
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Umsetzung im Betrieb
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Hilfen zur Berufsausübung
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Arbeitsassistenz
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Kraftfahrzeughilfe
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Mobilitätshilfen
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Gründungszuschuss
Berufliche Bildungsmaßnahmen
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Berufsvorbereitung inkl. Grundausbildung
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Ausbildung
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Weiterbildung, z. B. Umschulung, Fortbildung
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berufliche Anpassung/Teilqualifizierung
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Integrationsmaßnahmen
Leistungen an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber
Zuschüsse für:
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betriebliche Aus- oder Weiterbildung
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dauerhafte Eingliederung
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Arbeitshilfen
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Umbaumaßnahmen
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Probebeschäftigung
Falls Sie Unterstützung oder Zuschüsse benötigen, finden Sie den richtigen Ansprechpartner bei Ihrem Integrationsamt, bei der Bundesagentur für Arbeit oder Ihrem Rentenversicherungsträger.
Kündigungsschutz bei anerkannter Schwerbehinderung
Mit einem Schwerbehindertenausweis oder als Gleichgestellter erhalten Sie, nach Ablauf der vereinbarten Probezeit, besonderen Kündigungsschutz (§§168 ff. SGB IX). Das bedeutet: Bevor Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen darf, muss er die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Amt versucht, die beiderseitigen Interessen in einem Gespräch auszugleichen und bietet finanzielle Hilfen zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes an.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass, sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat und/oder eine Schwerbehindertenvertretung bestehen, diese zwingend vor dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber anzuhören sind. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates und/oder der Schwerbehindertenvertretung erfolgte Kündigung ist unwirksam.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wird nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich Kündigungsschutzklage erhebt.
Der besondere Kündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße und findet auch in kleinen Unternehmen Anwendung. Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder bei befristeten Arbeitsverträgen durch Fristablauf, durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Dann gelten (nur) die allgemeinen Regeln.
Sofern auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, können sich auch hieraus zusätzliche Rechte aufgrund einer Schwerbehinderung für Sie ergeben.
Zusatzurlaub – ja bitte!
Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub pro Jahr (§208 SGB IX).Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsprechend. Auch können tarifliche oder betriebliche Regelungen dem schwerbehinderten Arbeitnehmer im Einzelfall einen längeren Zusatzurlaub gewähren. Für das Urlaubsjahr, in dem der Schwerbehindertenausweis erteilt wurde, gilt dieser Anspruch anteilig. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Daneben können Schwerbehinderte und Gleichgestellte die Freistellung von Mehrarbeit (Arbeit über die regulären acht Arbeitsstunden hinaus) beantragen (§207 SGB IX).
Weitergehende Rechte aufgrund einer Schwerbehinderung können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben, die, sofern ein Betriebsrat besteht, zwischen diesem und dem Arbeitgeber geschlossen werden können.
Wenn Sie trotz dieser Maßnahmen nicht voll erwerbsfähig bleiben können, gibt es eine Rente auf Zeit, die sogenannte befristete Erwerbsminderungsrente. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Erwerbsminderungsrente.
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