Ihr Partner oder Ihre Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden, wenn Sie z. B. aufgrund einer plötzlichen Erkrankung oder dem zunehmenden Abbau körperlicher Fähigkeiten dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung können Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Im Notfall entscheidet so für Sie garantiert eine Person Ihres Vertrauens. Eine Person, die Sie gut kennt und Ihre Wünsche für Sie durchsetzt.
Als junger Mensch wähnt man sich von diesen Themen meilenweit weg. Doch letztlich kann ein Unfall oder eine Krankheit jeden zu jeder Zeit in eine Situation bringen, wo es von Vorteil ist, wenn man sich rechtzeitig damit auseinandergesetzt hat. Zusätzlich vermittelt es das gute Gefühl, etwas für sich getan und vorgesorgt zu haben.
Die Vorsorgevollmacht – Sinn und Zweck
Sollte der Fall eintreten, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Angelegenheiten Ihres Lebens nicht mehr selbständig erledigen können, brauchen Sie eine oder mehrere Personen, die dies in Ihrem Namen tun. Damit dies möglich wird, muss eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht vorliegen. In dieser Vorsorgevollmacht sollte dann auch ausdrücklich stehen, in welchen Angelegenheiten Ihr Bevollmächtigter Sie vertreten darf.
Für diese Aufgabenbereiche können Sie Vollmacht erteilen:
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Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit (z. B. Entscheidung über medizinische Behandlungen oder Einzelheiten einer Pflegesituation)
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Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten (z. B. Abschluss/Kündigung eines Mietvertrages, Wohnungsauflösung etc.)
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Behörden (Vertretung bei Behörden, Versicherungen etc.)
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Vermögenssorge (z. B. Erledigung der Bankgeschäfte, Verwaltung des Vermögens etc.)
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Post und Fernmeldeverkehr (z. B. anmelden/kündigen des Telefonanschlusses, Verwaltung der Post etc.)
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Vertretung vor Gericht (z. B. wahrnehmen aller notwendigen Prozesshandlungen)
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Untervollmacht (Erlaubnis zur Erteilung von Untervollmachten an andere Personen)
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Betreuungsverfügung (Möglichkeit, den Bevollmächtigten als Betreuer vorzumerken)
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Geltung über den Tod hinaus (Erteilung der Vollmacht für Angelegenheiten, die nach dem Tode anfallen)
Wenn Sie bereits eine Vorsorgevollmacht an eine oder mehrere Personen erteilt und in dieser festgelegt haben, wen Sie sich als gesetzlich bestellten Betreuer wünschen, benötigen Sie keine weitere Betreuungsverfügung. Eine Betreuungsverfügung macht in diesem Fall nur dann Sinn, wenn es jemanden gibt, den Sie als Betreuer ausschließen möchten.
Die Betreuungsvollmacht – in welchen Situationen?
Das örtliche Betreuungsgericht bestimmt einen Betreuer, wenn Sie sich durch eine Krankheit oder in Folge einer Körperbehinderung in einem Zustand befinden, in dem Sie einzelne oder alle Angelegenheiten Ihres täglichen Lebens nicht mehr selbst erledigen können. Dass eine solche Situation eingetreten ist, erfährt das Betreuungsgericht beispielsweise über ein Krankenhaus, den Arzt oder die Angehörigen. Eine Betreuung kann aber auch von Ihnen selbst beantragt werden
Für diese Aufgabenbereiche ist ein Betreuer zuständig:
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Vermögensangelegenheiten
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Persönliche Angelegenheiten
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Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme
Weitere Informationen und entsprechende Formulare können Sie über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellen!
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Quelle(n):
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz - Vorsorgevollmacht (besucht 11/19)
Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung, Deutsche Parkinson Vereinigung, klarigo Verlag, 2019